LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2016
L 1 KR 358/15
Normen:
SGB V § 12; Landesvertrag NRW § 15 Abs. 4 S. 2; KHG § 18 Abs. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 43/09

Vergütung von vollstationären KrankenhausbehandlungenKonkludentes AufrechnungsverbotAnspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 358/15

DRsp Nr. 2017/1515

Vergütung von vollstationären Krankenhausbehandlungen Konkludentes Aufrechnungsverbot Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

1. Nach ständiger Rechtsprechung der mit dem Krankenversicherungsrecht betrauten Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen enthält die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag vereinbarte Regelung ein (konkludentes) Aufrechnungsverbot für die nicht ausdrücklich erwähnten Fälle, d.h. für Erstattungsansprüche bei Beanstandungen sachlicher Art, insbesondere bei Verstößen gegen das in § 12 SGB V geregelte Wirtschaftlichkeitsgebot. 2. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. 3. Soweit das BSG entschieden hat, aus Regelungen der auf § 18 Abs. 2 KHG beruhenden Pflegesatzvereinbarung könnten keine Aufrechnungsverbote abgeleitet werden, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, lässt sich dies nicht auf das aus § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag folgende Aufrechnungsverbot übertragen. 4. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat.