LAG München - Beschluss vom 04.12.2008
3 TaBV 69/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; VTV § 2 Nr. 2 S. 3; VTV § 8;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 542/07

Vergütungsneutrale Massenumgruppierung durch Einführung neuer Tätigkeitsbezeichnungen - Sammelanhörungsschreiben ohne Vorlage von Tätigkeits- oder Stellenbeschreibungen

LAG München, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 69/08

DRsp Nr. 2009/3590

Vergütungsneutrale Massenumgruppierung durch Einführung neuer Tätigkeitsbezeichnungen - Sammelanhörungsschreiben ohne Vorlage von Tätigkeits- oder Stellenbeschreibungen

Wenn sich bei einer "Massenumgruppierung" die Tätigkeit der umzugruppierenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ändert und die betreffenden Personen aus bisher geltenden tarifvertraglich geregelten Tätigkeitsbezeichnungen in neue, ebenfalls unmittelbar im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbezeichnungen ("Job Titeln") übergeleitet werden, muss der Arbeitgeber ohne Nachforderung ergänzender Informationen des Betriebsrats im Einzelfall nicht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 99 BetrVG Tätigkeits- oder Stellenbeschreibungen vorlegen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.05.2008 - 3 BV 542/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; VTV § 2 Nr. 2 S. 3; VTV § 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Beteiligten zu 2. - des in der Niederlassung M. der Antragstellerin gebildeten Betriebsrats - zur Umgruppierung der in der Niederlassung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt.