BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 886/12
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 297; BGB § 295; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 4; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 136
AUR 2015, 199
AUR
ArbRB
BAGE 151, 45
MDR 2015, 598
NJW 2015, 1264
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 252/12
ArbG Köln, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 252/12

Vergütungspflicht von ArbeitspausenAnnahmeverzug des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 886/12

DRsp Nr. 2015/4614

Vergütungspflicht von Arbeitspausen Annahmeverzug des Arbeitgebers

1. § 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). 2. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will. Orientierungssatz: Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst auch die Festlegung von unbezahlten Ruhepausen, die über die in § 4 Satz 1 ArbZG bestimmte Dauer hinausgehen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. August 2012 - 5 Sa 252/12 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. August 2012 - 5 Sa 252/12 - im Kostenausspruch und in seinen Ziffern I.2. und I.3. teilweise aufgehoben und wie folgt gefasst: