LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2021
13 Sa 1199/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 103; BV zur Arbeitsordnung § 16 S. 3; BV zur Arbeitsordnung § 18 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 261/19

Verhältnismäßigkeitsprüfung bei außerordentlicher KündigungUnzulässige Flugblattverteilung auf dem Werksgelände trotz Haus- bzw. WerksverbotsAuflösungsantrag des Arbeitgebers und Schutz des Wahlbewerbers zur Betriebsratswahl

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 1199/20

DRsp Nr. 2022/4706

Verhältnismäßigkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung Unzulässige Flugblattverteilung auf dem Werksgelände trotz Haus- bzw. Werksverbots Auflösungsantrag des Arbeitgebers und Schutz des Wahlbewerbers zur Betriebsratswahl

1. Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen hilfsweise ordentlich ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigung. 2. Zur Berücksichtigung des Kündigungsschutzes von Wahlbewerbern bei arbeitgeberseitigem Auflösungsantrag und Auflösungsgründen, die nach Eintreten des besonderen Kündigungsschutzes entstanden sind und mit der Betriebsratswahl im Zusammenhang stehen.

1. Da ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer bestehenden Pflicht voraussetzt, sondern darüber hinaus auch ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers, sind für die erforderliche Interessenabwägung insbesondere der Grad des Verschuldens sowie eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf und ferner auch das Gewicht und die Auswirkungen der Pflichtverletzung von Bedeutung.