LAG Hamm - Beschluss vom 28.12.2011
13 Sa 1042/11
Normen:
BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 478/11

Verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1042/11

DRsp Nr. 2012/2674

Verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Gerade bei Betriebsratsmitgliedern, die durch § 103 BetrVG einen besonderen, auch verfahrensmäßig abgesicherten Bestandsschutz erfahren haben, überwiegt im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig das Beschäftigungsinteresse des betroffenen Arbeitnehmers; nur unter engen Voraussetzungen, wenn ganz überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers es gebieten, kann eine Suspendierung gerechtfertigt sein. 2. Der Arbeitgeber kann also nicht bei jedem Verhalten eines Betriebsratsmitgliedes, das möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, die Arbeitsleistung ablehnen; vielmehr ist das nur dann möglich, wenn eine Fortbeschäftigung zu erheblichen Gefahren für den Betrieb und/oder die dort tätigen Personen führen würde.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103;

Gründe

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies hat zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte geführt; denn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.