LAG Chemnitz - Urteil vom 29.10.2021
2 Sa 427/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; Chefarzt-Vertrag § 3; Chefarzt-Vertrag § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 68/20

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGErhebliche Pflichtverletzung als verhaltensbedingter KündigungsgrundEntbehrlichkeit einer Abmahnung

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 427/20

DRsp Nr. 2022/10673

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Erhebliche Pflichtverletzung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund Entbehrlichkeit einer Abmahnung

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in vorwerfbarer Handlungsweise seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. 2. Ein Chefarzt verletzt seine dienstvertraglichen Pflichten erheblich, wenn er es unterlässt, an der ihn treffenden Rufbereitschaft selbst teilzunehmen, und wenn er die Durchführung einer Notfalloperation einem nicht im Dienst befindlichen Dritten überträgt und dadurch ungeplant Verantwortung abschiebt. 3. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.08.2020 - 11 Ca 68/20 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.