LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.06.2008
4 TaBV 1/08
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 113/07

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/08

DRsp Nr. 2008/18309

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision

»Ein Betriebsratsmitglied ist bei der Beschlussfassung im Verfahren gemäß § 99 BetrVG betreffend die Eingruppierung eines anderen Arbeitnehmers wegen Interessenkollision dann ausgeschlossen, wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die wirtschaftliche Absicherung freigestellter Betriebsratsmitglieder indirekt von einer möglichen Höhergruppierung des anderen Arbeitnehmers profitiert.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 113/07