ArbG Stuttgart, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 113/07
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/08
DRsp Nr. 2008/18309
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision
»Ein Betriebsratsmitglied ist bei der Beschlussfassung im Verfahren gemäß § 99BetrVG betreffend die Eingruppierung eines anderen Arbeitnehmers wegen Interessenkollision dann ausgeschlossen, wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die wirtschaftliche Absicherung freigestellter Betriebsratsmitglieder indirekt von einer möglichen Höhergruppierung des anderen Arbeitnehmers profitiert.«