VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.03.2021
PL 15 S 3539/20
Normen:
SGB VI § 41 S. 3; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2-3 und Nr. 10;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1/19

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters nach Erreichen der Altersgrenze; Mitbestimmungspflicht des Personalrats bzgl. der Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen PL 15 S 3539/20

DRsp Nr. 2021/5215

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters nach Erreichen der Altersgrenze; Mitbestimmungspflicht des Personalrats bzgl. der Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes

Auch die wiederholte Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht mitbestimmungspflichtig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10.11.2016 - PL 15 S 2083/15 -, Juris). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsvertragsparteien die Verlängerung des Arbeitsvertrags zu Recht auf § 41 Satz 3 SGB VI gestützt haben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 5. Oktober 2020 - PL 12 K 1/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 41 S. 3; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2-3 und Nr. 10;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist unverändert streitig, unter welchen Voraussetzungen der weitere Beteiligte ohne oder sogar gegen den Willen des Antragstellers berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters (insbesondere erneut) nach Erreichen der Altersgrenze zu verlängern.