LSG Hamburg - Urteil vom 16.12.2014
L 3 U 47/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB I § 45;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 85/11

Verletztenrente nach Arbeitsunfall durch ein SexualdeliktEinrede der Verjährung gegenüber einem RentenzahlungsverlangenGrundsatz von Treu und Glauben und Verjährungseinrede

LSG Hamburg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 3 U 47/12

DRsp Nr. 2015/2677

Verletztenrente nach Arbeitsunfall durch ein Sexualdelikt Einrede der Verjährung gegenüber einem Rentenzahlungsverlangen Grundsatz von Treu und Glauben und Verjährungseinrede

1. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2. Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 19 Satz 2 SBG IV von Amts wegen erbracht. Eines Antrages bedarf es nicht. 3. Der Anspruch auf Verletztenrente entsteht, sobald die in § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII normierten Voraussetzungen vorliegen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB I § 45;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Klägerin Verletztenrente auch für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 beanspruchen kann.