LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.12.2010
L 3 R 105/10
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 523/07

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 3 R 105/10

DRsp Nr. 2011/6479

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Das Sozialgericht verletzt nicht seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte bezüglich einer beanstandeten Beendigung der Beweiserhebung durch das Gericht nicht hinreichend konkret vorträgt, zu welchen Ermittlungen sich das Sozialgericht noch habe gedrängt sehen müssen.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 103;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) über den 31. Dezember 2006 hinaus.

Die am 1960 geborene Klägerin absolvierte von September 1977 bis Juli 1979 eine Ausbildung zum Fachverkäufer für Fleisch und Fleischwaren und war zuletzt bis April 1994 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war sie arbeitslos (teilweise unter Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung) bzw. nahm an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teil oder bezog Krankengeld.