Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. November 2018, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 weitere Festvergütung in Höhe von 23.868,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen;
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2011 weitere Festvergütung in Höhe von 33.159,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen;
3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. II. III. IV.
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