LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2021
1 Sa 130/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; ZPO § 92;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 12
EzA-SD 2021, 14
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1175/12

Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch undifferenzierte Regelungen innerhalb einer Gruppe von ArbeitnehmernOffenbarungspflicht von Differenzierungsgesichtspunkten bei unterschiedlicher Behandlung von Arbeitnehmern innerhalb einer GruppeAnspruch auf Anchor-Sale-Entgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 130/19

DRsp Nr. 2021/7056

Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch undifferenzierte Regelungen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern Offenbarungspflicht von Differenzierungsgesichtspunkten bei unterschiedlicher Behandlung von Arbeitnehmern innerhalb einer Gruppe Anspruch auf Anchor-Sale-Entgelt

Bei Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb der vom Arbeitgeber gebildeten Gruppe besteht ein Anspruch auf ein Anchor-Sale-Entgelt, dem ein mathematisches Mittel von Lohn und Boni zugrunde gelegt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. November 2018, Az. 3 Ca 1175/12 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 weitere Festvergütung in Höhe von 23.868,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen;

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2011 weitere Festvergütung in Höhe von 33.159,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen;

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. II. III. IV.