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Die Beteiligten streiten über den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz (
Im Juni 1993 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB von 60, weil sich seine coronare Herzkrankheit infolge von zwei Herzinfarkten verschlimmert habe. Der Beklagte stellte nach Überprüfung folgende Behinderung fest:
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