LAG München - Beschluss vom 14.09.2005
10 TaBV 11/04
Normen:
BetrVG § 21 Satz 3 § 24 Nr. 1 § 25 § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 112
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2a BV 110/00

Verlust des Sonderkündigungsschutzes während des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Nachrücken in Betriebsrat aufgrund Neuwahl

LAG München, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 11/04

DRsp Nr. 2006/1647

Verlust des Sonderkündigungsschutzes während des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Nachrücken in Betriebsrat aufgrund Neuwahl

»1. Verliert ein Betriebsratsmitglied seinen Sonderkündigungsschutz während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, kann das Beschlussverfahren nicht fortgesetzt werden. Wird es nicht für erledigt erklärt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.2. Wird das betroffene Betriebsratsmitglied bei einer Neuwahl zum Ersatzmitglied gewählt und rückt es einige Zeit nach der Neuwahl für ein ausscheidendes Mitglied nach, kann auch in diesem Fall ein bisher nicht beendetes Zustimmungsersetzungsverfahren nicht fortgeführt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 21 Satz 3 § 24 Nr. 1 § 25 § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) zu einer fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist des Betriebsratsmitglieds R. (Beteiligter zu 3).

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 1 und Antragsteller) ist eine politische Stiftung, die sich nach ihrer Satzung (Bl. 140 - 144 d.A.) die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Bildung der Bevölkerung auf christlicher Grundlage zum Ziel gesetzt hat. Zweck des Vereins ist dabei: