I.
Die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Nürnberg - erließ am 4.9.2001 gegen den Betroffenen und die Nebenbeteiligte jeweils einen Bußgeldbescheid, in welchem wegen fahrlässiger Nichtgewährung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer der Nebenbeteiligten gegen diese eine Geldbuße von 52.000 DM und gegen den Betroffenen eine solche von 75.000 DM verhängt wurde.
Auf die hiergegen vom Betroffenen und der Nebenbeteiligten eingelegten Einsprüche hin wurden beide vom Amtsgericht Nürnberg am 11.3.2002 freigesprochen.
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