BayObLG - Beschluss vom 09.10.2002
3 ObOWi 83/02
Normen:
EGAbk POL Art. 44 Abs. 3 Art. 55 ; AEntG § 1 Abs. 4 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; BauArbbV § 1 ; BauArbbV § 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 139
DB 2003, 50

Verpflichtung ausländischer Unternehmen zur Zahlung des tariflichen Mindeslohns an in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 3 ObOWi 83/02

DRsp Nr. 2004/4544

Verpflichtung ausländischer Unternehmen zur Zahlung des tariflichen Mindeslohns an in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer

»In Polen ansässige Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen überwiegend Bauleistungen erbringen, sind verpflichtet, ihren hier eingesetzten polnischen Arbeitnehmern den in Deutschland tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn zu bezahlen.«

Normenkette:

EGAbk POL Art. 44 Abs. 3 Art. 55 ; AEntG § 1 Abs. 4 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; BauArbbV § 1 ; BauArbbV § 3 ;

Gründe:

I.

Die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Nürnberg - erließ am 4.9.2001 gegen den Betroffenen und die Nebenbeteiligte jeweils einen Bußgeldbescheid, in welchem wegen fahrlässiger Nichtgewährung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer der Nebenbeteiligten gegen diese eine Geldbuße von 52.000 DM und gegen den Betroffenen eine solche von 75.000 DM verhängt wurde.

Auf die hiergegen vom Betroffenen und der Nebenbeteiligten eingelegten Einsprüche hin wurden beide vom Amtsgericht Nürnberg am 11.3.2002 freigesprochen.