BSG - Urteil vom 20.04.1994
3/12 RK 33/92
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 25 ;
Fundstellen:
NZS 1994, 515
SozR 3-5425 § 24 Nr. 5
SozR-3 5425 § 24 Nr. 5

Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

BSG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 3/12 RK 33/92

DRsp Nr. 1997/7340

Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

1. Fördert ein Kunstverein durch Ausstellungen regelmäßig den Verkauf künstlerischer Werke, so ist er auch dann dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn der Verkauf im einzelnen vom Künstler selbst abgewickelt wird und dieser an den Kunstverein lediglich eine Provision entrichtet (Fortführung von BSG vom 1.10.1991 - 12 RK 33/90 und 12 RK 13/91 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 2 und 3). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 25 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ein der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen ist.