VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2021
12 S 487/19
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1584/17

Verpflichtung eines Vaters zum Einsatz der Schweizer Kinderrent für Jugendhilfmaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 12 S 487/19

DRsp Nr. 2021/15929

Verpflichtung eines Vaters zum Einsatz der Schweizer Kinderrent für Jugendhilfmaßnahmen

1) Die Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.2) Bei einem Wechsel der Jugendhilfemaßnahme ist der Kostenbeitragspflichtige erneut gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu belehren (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).3) Der Wechsel von der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII zur Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII stellt einen Wechsel der Jugendhilfemaßnahme dar. Gleiches gilt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für einen Wechsel von der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII zum betreuten Wohnen gemäß § 34 SGB VIII (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 6, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. November 2018 - 4 K 1584/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zum Einsatz einer Schweizer Kinderrente für Jugendhilfemaßnahmen verpflichtet worden ist.