OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2014
6 B 910/14
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 951/14

Verpflichtung zum Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit durch das Attest eines Polizeiarztes; Vorliegen konkreter Umstände für die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 6 B 910/14

DRsp Nr. 2014/13470

Verpflichtung zum Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit durch das Attest eines Polizeiarztes; Vorliegen konkreter Umstände für die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten

Das auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Verlangen des Dienstherrn, dass der Polizeivollzugsbeamte seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit durch das Attest eines Polizeiarztes nachweist, ist gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen.

Eine Anordnung, privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.