Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 24.447,95 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die die Beklagte zugunsten des am 1990 in einem Krankenhaus in S. als Sohn suchtkranker und deshalb von vornherein erziehungsunfähiger Eltern geborenen U. M. nach dem Ableben auch des Kindesvaters ab dem 1. August 1994 bis zum 4. November 2009 erbracht hat und die ihm zunächst vom Kläger auch erstattet worden sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|