OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2014
12 A 2808/12
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1-2; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89; SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB XII § 112;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5495/09

Verpflichtung zur Kostentragung für Leistungen der Kinderhilfe und Jugendhilfe hinsichtlich fiktiver Zuständigkeit nach dem Tod beider Elternteile

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 12 A 2808/12

DRsp Nr. 2014/7546

Verpflichtung zur Kostentragung für Leistungen der Kinderhilfe und Jugendhilfe hinsichtlich fiktiver Zuständigkeit nach dem Tod beider Elternteile

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 24.447,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1-2; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89; SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB XII § 112;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die die Beklagte zugunsten des am 1990 in einem Krankenhaus in S. als Sohn suchtkranker und deshalb von vornherein erziehungsunfähiger Eltern geborenen U. M. nach dem Ableben auch des Kindesvaters ab dem 1. August 1994 bis zum 4. November 2009 erbracht hat und die ihm zunächst vom Kläger auch erstattet worden sind.