LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.06.2004
10 Ta 241/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 121 Abs. 2 Alt. 1 § 127 Abs. 3 § 203 Abs. 1 § 317 Abs. 1 § 571 Abs. 2 Satz 1 § 571 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 307 § 309 Nr. 13 ; SGB X § 115 ; BSHG § 2 Abs. Satz 1 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1 § 47 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 2 Ca 107/04 - 27.02.2004,

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Vollstreckungsaussichten - Mutwilligkeit bei Übergehen des Mahnverfahrens - Beiordnung eines Rechtsanwaltes vor Arbeitsgericht bei unübersichtlichem Verfahrensverlauf - kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen Kassenlage oder Finanzierbarkeit staatlicher Leistungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 241/04

DRsp Nr. 2005/8169

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Vollstreckungsaussichten - Mutwilligkeit bei Übergehen des Mahnverfahrens - Beiordnung eines Rechtsanwaltes vor Arbeitsgericht bei unübersichtlichem Verfahrensverlauf - kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen Kassenlage oder Finanzierbarkeit staatlicher Leistungen

»1. Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur dann zu versagen, wenn die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung endgültig beziehungsweise dauernd oder zumindest auf unabsehbare Zeit feststeht und dem Gläubiger kein Rechtsnachteil zum Beispiel durch Verjährung oder durch Zeitablauf bedingte Beweisschwierigkeiten droht.