LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2021
8 SaGa 770/21
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 91/21

Verschiedenheit von allgemeinem und betriebsverfassungsrechtlichem Anspruch auf WeiterbeschäftigungEilbedürftigkeit von WeiterbeschäftigungsanträgenInhaltliche Anforderungen an Betriebsratswiderspruch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 8 SaGa 770/21

DRsp Nr. 2021/17890

Verschiedenheit von allgemeinem und betriebsverfassungsrechtlichem Anspruch auf Weiterbeschäftigung Eilbedürftigkeit von Weiterbeschäftigungsanträgen Inhaltliche Anforderungen an Betriebsratswiderspruch

Es handelt sich bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch und bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände.Jedenfalls, wenn zwischen der Geltendmachung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs und dem Antrag des Arbeitsgerichts nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG nur drei Wochen liegen, kommt eine Zurückweisung des Antrags wegen fehlender Eilbedürftigkeit nicht in Betracht. Ob es überhaupt für einen erfolgreichen Antrag der Eilbedürftigkeit bedarf und Selbstwiderlegung in Betracht kommt, konnte deshalb dahin stehen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2021 – 11 Ga 91/21 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien um die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 BetrVG.

Von der Darstellung eines gesonderten Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG und § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.