LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2009
15 Sa 26/09
Normen:
BGB § 126; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 232/07

Verschlechternde Ablösung einer Betriebsvereinbarung zum Prämienlohn; Schriftformerfordernis der Betriebsvereinbarung; unbegründete Klage eines Warenkommissionierers zu Vergütungsdifferenzen beim Leistungslohn

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 26/09

DRsp Nr. 2009/28462

Verschlechternde Ablösung einer Betriebsvereinbarung zum Prämienlohn; Schriftformerfordernis der Betriebsvereinbarung; unbegründete Klage eines Warenkommissionierers zu Vergütungsdifferenzen beim Leistungslohn

1. An die Wahrung der in § 77 Abs. 2 BetrVG für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform sind keine gegenüber der allgemeinen Regel des § 126 BGB erhöhten Anforderungen zu stellen. 2. Eine Betriebsvereinbarung nebst Anlagen kann auch ohne körperliche Verbindung der Betriebsvereinbarung mit den Anlagen insgesamt dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen, wenn die unterzeichnete Betriebsvereinbarung auf die Anlagen verweist und deren einzelne Seiten von beiden Betriebsparteien paraphiert sind. 3. Einer verschlechternden Betriebsvereinbarung zur Prämienentlohnung, die eine bisher existierende Betriebsvereinbarung nach der Zeitkollisionsregel für die Zukunft ablöst, stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht entgegen. Die rechtlich ungesicherte Aussicht auf Prämienlohn ist als bloß tatsächliche Erwartungshaltung aus Rechtsgründen nicht schutzbedürftig.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2009 - 3 Ca 232/07 - wird zurückgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.