LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2010
9 TaBV 55/10
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BetrVG § 30; BetrVG § 41 S. 2; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78; BetrVG § 79; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; StGB § 186;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 396/09

Verschwiegenheitspflicht von Betriebsratsmitgliedern; unbegründeter Unterlassungsantrag eines Betriebsratsmitglieds bei Weitergabe vertraulicher Informationen durch anderes Betriebsratsmitglied

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 55/10

DRsp Nr. 2011/7736

Verschwiegenheitspflicht von Betriebsratsmitgliedern; unbegründeter Unterlassungsantrag eines Betriebsratsmitglieds bei Weitergabe vertraulicher Informationen durch anderes Betriebsratsmitglied

Für den Verlauf von Betriebsratssitzungen gilt nicht generell eine Geheimhaltungspflicht.

1. Äußerungen eines Betriebsratsmitgliedes zur Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch ein anderes Betriebsratsmitglied sind kein Werturteil und damit keine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG sondern Tatsachenbehauptungen, die von dem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 78 BetrVG, 1004, 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB erfasst werden. 2. Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist; das ist zu bejahen, wenn zum Beweis auf einen DIN-A-Ordner mit gesammelten Beweisen verwiesen wird. 3. Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen (oder Ausschusssitzungen) Stillschweigen zu bewahren; eine Schweigepflicht besteht nur, wenn die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG greift oder bei Vorliegen besonderer Umstände.