ArbG Neubrandenburg, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 892/09
Versetzung einer Gymnasiallehrerin an ortsferne Gesamtschule aus personalwirtschaftlichen Gründen; Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei Versetzungsverfügung des Schulrats
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 191/10
DRsp Nr. 2012/14650
Versetzung einer Gymnasiallehrerin an ortsferne Gesamtschule aus personalwirtschaftlichen Gründen; Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei Versetzungsverfügung des Schulrats
1. Die Neubestimmung des Arbeitsorts im Wege des Weisungsrechts und unter Berücksichtigung von § 106GewO verlangt die Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - DB 2012, 118; BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - AP Nr. 45 zu § 307BGB = DB 2010, 2805 -2806; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18).
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