VG Freiburg - Urteil vom 21.03.2017
3 K 1354/15
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; LVwVfG § 46;

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Gebundene Entscheidung; Ärztliche Gutachten

VG Freiburg, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 1354/15

DRsp Nr. 2017/4251

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Gebundene Entscheidung; Ärztliche Gutachten

1. Soll ein schwerbehinderter Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, muss die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor der Entscheidung angehört werden. Dies umfasst auch Einwendungen des Beamten, die dieser nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung noch vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheids erhoben hat (Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). 2. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so ist die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347).

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; LVwVfG § 46;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.