LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2014
L 5 KR 56/13
Normen:
KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 5; KSVG § 5 Abs. 2 Nr. 1; KSVG § 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GemO NW § 44 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8; KSVG § 36a S. 1; GemO NW § 43 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB IV § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 14
DStR 2015, 2026
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 95/11

Versicherungsfreiheit einer freiberuflichen Journalistin und Lektorin nach dem KSVG bei Ausübung einer Tätigkeit als kommunalpolitische Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und SitzungsgelderEhrenamtliche Ausübung eines politischen Mandates als erwerbsmäßige selbständige Tätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVGPrüfung einer ungerechtfertigten Benachteiligung von ehrenamtlichen Mandatsträgern durch den Verlust der kostengünstigeren sozialen Absicherung nach dem KSVG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 56/13

DRsp Nr. 2015/1500

Versicherungsfreiheit einer freiberuflichen Journalistin und Lektorin nach dem KSVG bei Ausübung einer Tätigkeit als kommunalpolitische Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder Ehrenamtliche Ausübung eines politischen Mandates als erwerbsmäßige selbständige Tätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG Prüfung einer ungerechtfertigten Benachteiligung von ehrenamtlichen Mandatsträgern durch den Verlust der kostengünstigeren sozialen Absicherung nach dem KSVG

1. Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende mit Anspruch auf Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder ist einer selbständigen und erwerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG zuzuordnen. 2. Der Verlust der kostengünstigeren sozialen Absicherung nach dem KSVG durch die Ausübung eines politischen Mandats stellt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar und auch eine Verletzung von § 44 Abs. 1 GemO NW ist hierdurch nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 5 Abs. 1 Nr. 5; KSVG § 5 Abs. 2 Nr. 1; KSVG § 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; Art. Abs. ;