LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2011
L 10 U 1283/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 3171/09

Versicherungsschutz eines Unfallhelfers in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 10 U 1283/10

DRsp Nr. 2012/4611

Versicherungsschutz eines Unfallhelfers in der gesetzlichen Unfallversicherung

Auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII (Unfallhelfer) sind die Grundsätze der so genannten besonderen Betriebsgefahr anzuwenden (vgl BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 30). Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz eines an einer Unfallstelle zum Zwecke der Hilfeleistung anhaltenden Verkehrsteilnehmers weder auf die einzelne Hilfsmaßnahme noch bis zur Beendigung der Hilfeleistung insgesamt begrenzt ist, sondern regelmäßig so lange anhält, bis keine durch die erfolgte oder beabsichtigte Hilfsmaßnahme erhöhte Gefahrenlage mehr besteht, der Unfallhelfer also in jene Situation zurückkehrt, die ohne Hilfeleistung auch bestehen würde. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Halten an der Unfallstelle nicht zur Hilfeleistung erfolgte, auch wenn später doch eine einzelne Hilfsmaßnahme (hier: Aufstellen des Warndreiecks) durchgeführt und ohne Schaden beendet wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: