LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2011
L 10 U 31/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 433
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 90080/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen; gemeinsames Bowlen nach einer Schulungsveranstaltung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen L 10 U 31/08

DRsp Nr. 2012/6633

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen; gemeinsames Bowlen nach einer Schulungsveranstaltung

1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, erfordert eine von der Autorität des Arbeitgebers getragene, betriebseigene Veranstaltung, die der Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und/oder zum Arbeitgeber dient und zu der der Arbeitgeber mit dem erkennbaren Wunsch einer freiwilligen Teilnahme möglichst aller Beschäftigten einlädt (BSG, Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R; Urt. v. 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R). 2. Daran fehlt es, wenn eine Drittfirma, deren Produkte der Arbeitgeber beim Kunden einbaut und wartet und damit letztlich vertreibt, im Anschluss an eine für dessen Monteure veranstaltete Schulung noch alle Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Abendessen und anschließenden Bowling einlädt. Jedenfalls solange der Arbeitgeber den Wunsch zur Teilnahme aller Beschäftigten nicht zum Ausdruck bringt, gilt das auch dann, wenn der Arbeitgeber die Einladung an seine Mitarbeiter weiterleitet, eine Teilnehmerliste erstellen lässt, betriebseigene Fahrzeuge für die Hin- und Rückfahrt zur Verfügung stellt und abends spontan die Getränkekosten übernimmt.