LSG Thüringen - Urteil vom 10.12.2015
L 1 U 575/15
Normen:
AGB DDR § 220 Abs. 3 S. 2; RVO § 1150 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 14 Buchst. b); RVO § 548; SGB VII § 215 Abs. 1 S. 1; UVErwV § 1; UVErwV § 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 932/13

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme eines Schülers an einem Wochenendlehrgang der Freiwilligen Feuerwehr in der ehemaligen DDR

LSG Thüringen, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen L 1 U 575/15

DRsp Nr. 2016/11810

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme eines Schülers an einem Wochenendlehrgang der Freiwilligen Feuerwehr in der ehemaligen DDR

1. Die Gewährung von Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schule auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung. Hieran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet sind. 2. In den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO sind unabhängig von einer bestehenden Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr auch Personen einbezogen, die an einem Übungswochenende der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich teilnehmen. 3. Die Teilnahme an einem Übungswochenende der Freiwilligen Feuerwehr durch ein Nichtmitglied stand als gleichgestellte organisierte gesellschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom 11.4.1973 (GBl I, 199) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung der DDR.