LSG Hessen - Urteil vom 27.11.2014
L 8 KR 203/13
Normen:
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; AMG § 73 Abs. 3; BtMG § 13; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 299/11

Versorgung mit dem Arzneimittel Dronabinol als RezeptursubstanzCeroid-LipofuszinoseTherapie mit einem nicht empfohlenen RezepturarzneimittelAusnahmefällePositive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf

LSG Hessen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen L 8 KR 203/13

DRsp Nr. 2017/3573

Versorgung mit dem Arzneimittel Dronabinol als Rezeptursubstanz Ceroid-Lipofuszinose Therapie mit einem nicht empfohlenen Rezepturarzneimittel Ausnahmefälle Positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf

1. Die Versorgung mit Dronabinol als Rezeptursubstanz ist nach § 73 Abs. 3 AMG und unter Beachtung der Vorschriften des BtMG13 und Anlage III zu Abs. 1 BtMG) grundsätzlich zulässig. 2. Leistungsrechtlich dürfen die Krankenkassen aber nach der Rechtsprechung des BSG eine neuartige Therapie mit einem Rezepturarzneimittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht empfohlen worden ist, eigentlich nicht gewähren, weil sie an das sich aus § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebende Verbot und die das Verbot konkretisierenden Richtlinien des GBA gebunden sind. 3. Eine Durchbrechung der Vorgaben des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist jedoch unter bestimmten - wenn auch engen - Voraussetzungen zulässig, so bei einem sogenannten "Seltenheitsfall", beim sogenannten "Systemversagen" und im Wege der sogenannten grundrechtsorientierten Auslegung leistungseinschränkender Normen aus dem Bereich der GKV (SGB V § 2 Abs. 1a). 4. Für die Einsatzfähigkeit von Dronabinol reicht es im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1a SGB V aus, dass eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf eine wenigstens spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf vorhanden ist.

Tenor