Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 5 AS 489/11 - wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Renovierung in Höhe von 218,69 EUR.
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