LSG Bayern - Beschluss vom 27.10.2014
L 11 AS 660/14 NZB
Normen:
SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 145; SGG § 63; SGG § 64; SGG § 67;

Verspätete Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtreagieren nach Hinweis des Gerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 660/14 NZB

DRsp Nr. 2014/17645

Verspätete Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtreagieren nach Hinweis des Gerichts

1. Keine Wiedereinsetzung hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Frist zur Einlegung schuldhaft versäumt wurde. 2. Eine Klägerin ist nicht ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, wenn sie auch nach einem Hinweis des Gerichts auf ein unzutreffende Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde erhebt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 5 AS 489/11 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 145; SGG § 63; SGG § 64; SGG § 67;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Renovierung in Höhe von 218,69 EUR.