VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.02.2022
PL 15 S 2537/21
Normen:
LPVG § 10 Abs. 5; LPVG § 21 Abs. 1; LPVGWO § 19;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2943/19

Verstoß gegen die Protokollierungspflicht i.R. einer Personalratswahl; Geschlechterproporz bei Personalratswahlen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen PL 15 S 2537/21

DRsp Nr. 2022/4400

Verstoß gegen die Protokollierungspflicht i.R. einer Personalratswahl; Geschlechterproporz bei Personalratswahlen

1. Wird im Vorfeld einer Personalratswahl in der Sitzung des Wahlvorstands, in der gemäß § 10 Abs. 5 LPVG über die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder entschieden wird, gegen die Protokollierungspflicht des § 19 LPVGWO verstoßen, stellt dies einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift im Sinne von § 21 Abs. 1 LPVG dar, der regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl führt.2. Zum angestrebten Geschlechterproporz bei Personalratswahlen.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 2. Juli 2021 - PL 12 K 2943/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG § 10 Abs. 5; LPVG § 21 Abs. 1; LPVGWO § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Personalratswahl an der Hochschule F. vom 02.07.2019.

Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Personalratswahl Beschäftigte der Hochschule. Mittlerweile sind die Antragsteller zu 2 und 3 aus dem Dienst ausgeschieden. Sie haben erklärt, das Verfahren weiter betreiben zu wollen.