LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.08.2006
2 TaBV 8/05
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 42/04

Verstoß gegen Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit bei Verweigerung ansonsten gewährter Kostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt - kein Zinsanspruch bei Freistellungsforderung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/05

DRsp Nr. 2006/27751

Verstoß gegen Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit bei Verweigerung ansonsten gewährter Kostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt - kein Zinsanspruch bei Freistellungsforderung

1. Die Arbeitgeberin verstößt gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), wenn sie entgegen langjähriger Praxis plötzlich und ohne Vorankündigung die durch die Ortsabwesenheit des beauftragten Anwaltes entstandenen Mehrkosten nicht mehr bezahlt.2. Bei einem Freistellungsanspruch scheidet ein Zinsanspruch aus, da Gegenstand des Freistellungsanspruchs keine Geldschuld sondern eine Handlungsschuld ist.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrates.

Die Antragsgegnerin ist ein Drogeriemarktunternehmen (im Folgenden: Arbeitgeberin), der Antragsteller der für den Betrieb des Bezirkes P. gewählte Betriebsrat mit Sitz in B. W. (im Folgenden: Betriebsrat).