LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2015
9 TaBV 2/15
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; EBRG § 30; EBRG § 45; RL 38/2009/EG v. 06.05.2009 Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1978
NZA-RR 2016, 358
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 8/14

Verstoß gegen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen BetriebsratsBußgeldverpflichtung der Arbeitgeberin als gesetzlich bestimmte Maßnahme für den Fall der Nichteinhaltung der zugrundeliegenden EU-RichtlinieUnbegründeter Unterlassungsantrag des Europäischen Betriebsrats zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen ohne ordnungsgemäße Unterrichtung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 2/15

DRsp Nr. 2016/4337

Verstoß gegen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats Bußgeldverpflichtung der Arbeitgeberin als gesetzlich bestimmte Maßnahme für den Fall der Nichteinhaltung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie Unbegründeter Unterlassungsantrag des Europäischen Betriebsrats zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen ohne ordnungsgemäße Unterrichtung

Das EBRG sieht als Sanktion für den Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats nach § 30 EBRG lediglich ein Bußgeld nach § 45 EBRG vor. Es fehlt eine dem § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zusteht (im Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. September 2011 - 13 Ta 267/11 -, Rn. 30, [...]). Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 30 EBRG. Nach Art. 11 Abs. 2 RL 2009/38/EG sehen die Mitgliedstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie geeignete Maßnahmen vor; da die Richtlinie keine konkreten Sanktionen für den Fall der Verletzung der Unterrichtungspflicht vorsieht, ist es nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit als Sanktion einzuführen.

Tenor

1. 2.