ArbG Lörrach, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 8/14
Verstoß gegen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen BetriebsratsBußgeldverpflichtung der Arbeitgeberin als gesetzlich bestimmte Maßnahme für den Fall der Nichteinhaltung der zugrundeliegenden EU-RichtlinieUnbegründeter Unterlassungsantrag des Europäischen Betriebsrats zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen ohne ordnungsgemäße Unterrichtung
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 2/15
DRsp Nr. 2016/4337
Verstoß gegen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen BetriebsratsBußgeldverpflichtung der Arbeitgeberin als gesetzlich bestimmte Maßnahme für den Fall der Nichteinhaltung der zugrundeliegenden EU-RichtlinieUnbegründeter Unterlassungsantrag des Europäischen Betriebsrats zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen ohne ordnungsgemäße Unterrichtung
Das EBRG sieht als Sanktion für den Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats nach § 30EBRG lediglich ein Bußgeld nach § 45EBRG vor. Es fehlt eine dem § 23 Abs. 3BetrVG entsprechende Vorschrift, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zusteht (im Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. September 2011 - 13 Ta 267/11 -, Rn. 30, [...]). Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 30EBRG. Nach Art. 11 Abs. 2 RL 2009/38/EG sehen die Mitgliedstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie geeignete Maßnahmen vor; da die Richtlinie keine konkreten Sanktionen für den Fall der Verletzung der Unterrichtungspflicht vorsieht, ist es nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit als Sanktion einzuführen.
Tenor
1. 2.
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