LSG Sachsen - Urteil vom 09.12.2015
L 8 KA 2/13
Normen:
SGB V § 103 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 4a; BGB § 117 Abs. 1; Ärzte-ZV § 27; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7; SGB V § 95 Abs. 2 S. 8; SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 95 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 795/08

Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer Anstellungsgenehmigung - Anschein einer Beschäftigung als angestellter Arzt; Erschleichen eines vertragsärztlichen Status; Scheingeschäft; statusbegründender Verwaltungsakt; Vertragsärztliche Versorgung; Zulassungsverzicht zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums

LSG Sachsen, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen L 8 KA 2/13

DRsp Nr. 2016/5547

Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer Anstellungsgenehmigung - Anschein einer Beschäftigung als angestellter Arzt; Erschleichen eines vertragsärztlichen Status; Scheingeschäft; statusbegründender Verwaltungsakt; Vertragsärztliche Versorgung; Zulassungsverzicht zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums

Die Genehmigung der Anstellung eines Arztes kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

I. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 7. wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 21.789,74 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 4a; BGB § 117 Abs. 1; Ärzte-ZV § 27; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7; SGB V § 95 Abs. 2 S. 8; SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 95 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme einer Anstellungsgenehmigung.