LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.12.2015
L 11 KA 104/14
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 73 Abs. 1a; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BedarfsplRL § 24 Buchst. b); Ärzte-ZV § 19a Abs. 2 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 335/12

VertragsarztangelegenheitenStreit über die Rechtmäßigkeit einer erteilten Sonderbedarfszulassung (hier als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie mit hälftigem Versorgungsauftrag)Bewertung des bestehenden VersorgungsbedarfsBerücksichtigung insbesondere der Fallzahlen der ermächtigten Ärzte sowie der auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen ÄrzteZum Beurteilungsspielraum der ZulassungsgremienAnforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts durch die Zulassungsgremien (hier Feststellung eines Ermittlungsdefizits)Überprüfungskompetenz des Gerichts für den hier vorliegenden Fall einer bereits rechtskräftigen gerichtlichen Verpflichtung zu erneuter Bescheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 104/14

DRsp Nr. 2016/7857

Vertragsarztangelegenheiten Streit über die Rechtmäßigkeit einer erteilten Sonderbedarfszulassung (hier als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie mit hälftigem Versorgungsauftrag) Bewertung des bestehenden Versorgungsbedarfs Berücksichtigung insbesondere der Fallzahlen der ermächtigten Ärzte sowie der auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen Ärzte Zum Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts durch die Zulassungsgremien (hier Feststellung eines Ermittlungsdefizits) Überprüfungskompetenz des Gerichts für den hier vorliegenden Fall einer bereits rechtskräftigen gerichtlichen Verpflichtung zu erneuter Bescheidung