LSG Hessen - Urteil vom 02.04.2014
L 4 KA 30/14
Normen:
BMV-Ä § 21 Abs. 1 S. 1; EKV-Ä § 25 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 609/13

VertragsarzthonorarSachlich-rechnerische Berichtigung einer HonorarabrechnungVerstoß gegen das SplittingverbotEinheitlicher Behandlungsfall

LSG Hessen, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen L 4 KA 30/14

DRsp Nr. 2018/2283

Vertragsarzthonorar Sachlich-rechnerische Berichtigung einer Honorarabrechnung Verstoß gegen das Splittingverbot Einheitlicher Behandlungsfall

1. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind. 2. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht danach nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat.