LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2010
5 TaBV 115/10
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 562/09

Vertragsstrafe; Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmer für die Verletzung von Mitbestimmungsrechten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 115/10

DRsp Nr. 2013/5921

Vertragsstrafe; Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmer für die Verletzung von Mitbestimmungsrechten

Der Betriebsrat kann vom Unternehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten auch dann nicht verlangen, wenn diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart wurde, da dies einem „Abkauf“ gesetzlicher Rechte gleichkäme und mit der gesetzlichen Konzeption der betrieblichen Mitbestimmung auch dann vereinbar wäre, wenn der Betriebsrat daraus keinen finanziellen Vorteil zu erwarten hätte.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 - 1 BV 562/09 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen der Beschäftigung eines Werkstattangehörigen ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine gemeinnützige Einrichtung in der Behindertenhilfe in Frankfurt am Main. Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb ordnungsgemäß gewählte neunköpfige Betriebsrat.