LSG Sachsen - Urteil vom 09.12.2015
L 8 KA 6/11
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 4 S. 1; EKV-Z § 17 Abs. 1; EKV-Z § 21 Abs. 1; EKV-Z § 21 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 2 S. 1; SGB V § 55 Abs. 4; SGB V § 55 Abs. 5; SGB V § 56 Abs. 1; SGB V § 56 Abs. 2; SGB V § 56 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 1a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 5004/08

Vertragszahnarztangelegenheiten; Keine Verwendung von Festzuschüssen für implantologische Vorleistungen - befundbezogene Festzuschüsse; Berichtigungsantrag einer Ersatzkasse; Bewilligung des Festzuschusses; Erstversorgung mit Suprakonstruktion nur als andersartige Versorgung; gleichartige Versorgung; implantatgestützter Zahnersatz; sachlich-rechnerische Richtigstellung; Vertragszahnärztliche Versorgung; zahnprothetische Regelversorgung

LSG Sachsen, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen L 8 KA 6/11

DRsp Nr. 2016/5548

Vertragszahnarztangelegenheiten; Keine Verwendung von Festzuschüssen für implantologische Vorleistungen - befundbezogene Festzuschüsse; Berichtigungsantrag einer Ersatzkasse; Bewilligung des Festzuschusses; Erstversorgung mit Suprakonstruktion nur als andersartige Versorgung; gleichartige Versorgung; implantatgestützter Zahnersatz; sachlich-rechnerische Richtigstellung; Vertragszahnärztliche Versorgung; zahnprothetische Regelversorgung

1. Die Regelung über die Erstversorgung mit Suprakonstruktionen in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 03.11.2004 und in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 08.12.2004 ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. 2. Das Gesetz lässt es nicht zu, einen zahnmedizinischen Befund zwar der Regelversorgung zuzuordnen, für diese Regelversorgung aber keinen eigenen Festzuschuss vorzusehen, sondern den Festzuschuss für eine andere Regelversorgung heranzuziehen. 3. Festzuschüsse dürfen nur für zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen verwendet werden, die im Rechtssinne Zahnersatz ist. Dazu gehört zwar die Suprakonstruktion. Nicht dazu gehören aber die für die Suprakonstruktion notwendigen implantologischen Vorleistungen wie Implantate, Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente.