BVerwG - Beschluss vom 27.04.2022
5 P 9.20
Normen:
BPersVG a.F. § 69 Abs. 2 S. 1 und S. 3 und S. 5; BPersVG a.F. § 77 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 11.19

Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung und Zuweisung hinsichtlich Verletzung des Mitbestimmungsrechts; Verpflichtung der Geschäftsführung zur Vorlage der Unterlagen über die Auswahlentscheidung im Jobcenter

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 5 P 9.20

DRsp Nr. 2022/13433

Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung und Zuweisung hinsichtlich Verletzung des Mitbestimmungsrechts; Verpflichtung der Geschäftsführung zur Vorlage der Unterlagen über die Auswahlentscheidung im Jobcenter

1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede.2. Gemäß § 88 BPersVG a. F. gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz auch für die Bundesagentur für Arbeit mit den in dieser Vorschrift genannten Abweichungen.3. Im Zusammenhang mit einer Versetzung folgt aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 BPersVG a. F. kein Anspruch auf Vorlage der Auswahlunterlagen, wenn eine Auswahl durch die betreffende Dienststellenleitung gar nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG a.F. § 69 Abs. 2 S. 1 und S. 3 und S. 5; BPersVG a.F. § 77 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I