BVerwG - Beschluss vom 28.12.2023
5 PB 10.23
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 78 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 LP 3/22

Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zum Absehen von der Ausschreibung; Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2023 - Aktenzeichen 5 PB 10.23

DRsp Nr. 2024/2182

Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zum Absehen von der Ausschreibung; Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz

1. Die Richtigkeitskontrolle der Personalvertretung, wenn dazu Anlass besteht, umfasst die Frage, ob die Verwaltungsvorschrift rechtswirksam ist. 2. Für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung reicht es aus, dass sich der Personalrat bei ungeklärter Rechtslage auf eine vertretbare Rechtsposition beruft. 3. Für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung kommt es nur auf die vom Personalrat insoweit geltend gemachten Gründe an.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 17. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 10. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 78 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.