BSG - Beschluss vom 18.01.2024
B 8 SO 51/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 1569/19
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 55/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 51/23 BH

DRsp Nr. 2024/4729

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich weder klärungsbedürftige Rechtsfragen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs noch im Hinblick auf § 56a SGG stellen. 2. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach dem § 103 SGG kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Kläger keinen Beweisantrag gestellt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I