LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2012
11 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 24 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/12

Verzicht auf Anwartschaft aus Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/426

Verzicht auf Anwartschaft aus Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat

1. Falls ein Ersatzmitglied überhaupt im Vorhinein auf sein Anwartschaftsrecht, in den Betriebsrat nachzurücken, verzichten kann, was ausdrücklich offengelassen bleibt, kann der Verzicht nur analog der Regeln des § 24 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgen.2. Die Amtsniederlegung muss dann gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen.3. Die Amtsniederlegung muss eindeutig sein, sie muss sich von einer bloßen Absichtserklärung unterscheiden, die bedeutungslos ist, ebenso wie eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.4. Sammelt ein Betriebsratsmitglied Verzichtserklärungen von Ersatzmitgliedern, die er erst nach seinem eigenen Rücktritt dem Arbeitgeber zukommen lässt, der dann wiederum den Betriebsratsvorsitzenden davon in Kenntnis setzt, ist jedenfalls von wirksamen Verzichtserklärungen nicht auszugehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.03.2012, Az. 3 BV 2/12, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 24 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3 in den Betriebsrat, den Beteiligten zu 2, im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1, nachgerückt ist.

1. 2.