I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragsgegners hinsichtlich des Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung.
Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B G & C K (im folgenden Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in Bergisch Gladbach bis zum 30.06.1999 ein Bauunternehmen mit ca. 30 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei der Gemeinschuldnerin bestehende Betriebsrat.
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