LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2002
8 (13) Sa 837/02
Normen:
TVG § 4 ; MTV Groß- und Außenhandel § 15 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 221
NZA 2003, 1292
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 5 (3) Ca 3023/00 - 29.11.2001,

Verzugslohn, Tarifvertrag, Verfall, Ausschlussfrist, zweistufige Ausschlussfrist, Beginn der Klagefrist

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 8 (13) Sa 837/02

DRsp Nr. 2003/9526

Verzugslohn, Tarifvertrag, Verfall, Ausschlussfrist, zweistufige Ausschlussfrist, Beginn der Klagefrist

»Auch bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel liegt in der Erhebung der Kündigungsschutz- oder Fortbestandsklage die zur Wahrung der ersten Stufe erforderliche schriftliche Geltendmachung. Allein die Tatsache, dass sodann mit Fälligkeit der jeweiligen Monatsvergütung die Klagefrist (2. Stufe) zu laufen beginnt und sich so u.U. der dem Arbeitnehmer insgesamt zur Verfügung stehende Überlegungszeitraum verkürzen könnte, rechtfertigt entgegen BAG, NZA 2000, 818 kein anderes Ergebnis.«

Normenkette:

TVG § 4 ; MTV Groß- und Außenhandel § 15 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit 1963 als Konstrukteur bei der im Jahre 1999 insolvent gewordenen Firma K2xxxxxxxxxx AG tätig war und sodann erfolgreich die Beklagte als Betriebsübernehmerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen hat, die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum Juli 1999 bis einschließlich Dezember 2000.