Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit 1963 als Konstrukteur bei der im Jahre 1999 insolvent gewordenen Firma K2xxxxxxxxxx AG tätig war und sodann erfolgreich die Beklagte als Betriebsübernehmerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen hat, die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum Juli 1999 bis einschließlich Dezember 2000.
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