Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kläger die sogenannte Vollzugszulage über den 1.11.1996 hinaus beanspruchen können.
Der Beklagte ist Träger des Bezirkskrankenhauses ..., eines psychiatrischen Krankenhauses. Dort sind die beiden Kläger auf der Station ... als Pflegekräfte beschäftigt. In den schriftlichen Arbeitsverträgen der Kläger ist die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (
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