BVerwG - Beschluss vom 09.03.2012
6 PB 27.11
Normen:
BPersVG § 91 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 405
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 5100/10
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1819/11

Von einer Auslandsdienststelle an Ort und Stelle eingestellte Personen als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG

BVerwG, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 6 PB 27.11

DRsp Nr. 2012/6244

Von einer Auslandsdienststelle an Ort und Stelle eingestellte Personen als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG

Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sind Personen, die nicht von einer Dienststelle im Inland entsandt, sondern von einer Auslandsdienststelle an Ort und Stelle eingestellt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 91 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Der Antragsteller will geklärt wissen, unter welchen Umständen zivile Mitarbeiter bei militärischen Dienststellen der Bundeswehr in einem anderen Nato-Vertragsstaat als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anzusehen sind. Diese Frage ist eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.