VG Freiburg - Beschluss vom 13.09.2023
PB 12 K 2808/22
Normen:
BPersVG § 10; BPersVG § 46 Abs. 1; BRKG § 5 Abs. 1; BRKG § 5 Abs. 2; VwVfG § 35;

Von strikter Rechtskontrolle entbundener Beurteilungsspielraum des Personalrat hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit im gesetzlichen Aufgabenkreis; Personalvertretungsrechtliches Benachteiligungs- oder Schlechterstellungsverbot

VG Freiburg, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen PB 12 K 2808/22

DRsp Nr. 2024/542

Von strikter Rechtskontrolle entbundener Beurteilungsspielraum des Personalrat hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit im gesetzlichen Aufgabenkreis; Personalvertretungsrechtliches Benachteiligungs- oder Schlechterstellungsverbot

Die Dienststelle ist grundsätzlich nicht ermächtigt, über Reisekosten eines Personalratsmitglieds im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Der Personalrat hat hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- oder Schlechterstellungsverbot (vgl. § 10 BPersVG) führt dazu, dass Mitglieder des Personalrats wegen ihres Amtes und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne dieses Amt nicht schlechter behandelt werden dürfen. Hiernach ist es nicht zulässig, reisekostenrechtliche Bestimmungen bei Mitgliedern des Personalrats strenger auszulegen als bei anderen Beschäftigten.

Tenor