BAG - Beschluss vom 17.03.2015
1 ABR 62/12 (A)
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9) Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9) Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9) Art. 2; Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
AUR 2015, 336
ArbRB 2015, 233
BAGE 151, 131
EzA-SD 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 30/12
ArbG Essen, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 94/11

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG auf die Gestellung von Angehörigen einer Schwesternschaft

BAG, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 62/12 (A)

DRsp Nr. 2015/8052

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anwendung der Richtlinie 2008/104/EG auf die Gestellung von Angehörigen einer Schwesternschaft

Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage: Findet Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit Anwendung auf die Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung nach dessen fachlicher und organisatorischer Weisung, wenn sich das Vereinsmitglied bei seinem Vereinsbeitritt verpflichtet hat, seine volle Arbeitskraft auch Dritten zur Verfügung zu stellen, wofür es von dem Verein eine monatliche Vergütung erhält, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, und der Verein für die Überlassung den Ersatz der Personalkosten des Vereinsmitglieds sowie eine Verwaltungskostenpauschale erhält?

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht: