LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.04.2012
3 Sa 71/11
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 472/10

Voraussetzungen der Anwendung des TV Ratio; Anforderungen an die Darlegung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Durchführung einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Änderungskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 71/11

DRsp Nr. 2012/16492

Voraussetzungen der Anwendung des TV Ratio; Anforderungen an die Darlegung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Durchführung einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Änderungskündigung

1. Die Durchführung einer Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich keiner betrieblichen Struktur mit vorhandenem Betriebsrat zuordnen lässt. 2. Die Anwendung des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) setzt voraus, dass der von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffene Arbeitnehmer durch die rechtsverbindliche Versetzung in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento Transfermitarbeiter geworden ist. 3. Für die Durchführung einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist in Ermangelung eines auswahlrelevanten Personenkreises dann kein Raum, wenn die von dem Kläger als weniger sozial schutzwürdig benannten Arbeitnehmer selbst keinen bei dem Arbeitgeber tatsächlich vorhandenen Arbeitsplätzen zugeordnet werden können und sich deshalb ebenfalls in individuellen Vermittlungsmaßnahmen befinden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 03.02.2011 - 4 Ca 472/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.