LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2022
L 2 U 44/19
Normen:
SGG § 77; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 64/15

Voraussetzungen der Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB XDifferenzierung zwischen der ersten und zweiten Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XRücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen L 2 U 44/19

DRsp Nr. 2023/5768

Voraussetzungen der Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X Differenzierung zwischen der ersten und zweiten Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X

1. Bei der ersten Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat. Eine Überprüfung in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.